Hotel- und Gaststättenverband Sylt e.V.

Diese Seite wurde angelegt, damit der Vorstand die Mitglieder über Besonderheiten informieren kann. Auch wenn einzelne Mitglieder oder Beiräte Informationen an die Mitglieder geben möchten, so soll es über diese Seite geschehen. Ältere Mitteilungen finden Sie unter “Archiv”.

Alle Mitglieder werden gebeten, ihre Adressen zu überprüfen und gegebenenfalls speziell die eMail-Adresse und die Homepage mitzuteilen. Auch für Vorschläge zur weiteren Gestaltung sind wir dankbar.

Zur Information unserer Mitglieder haben wir die zwei neuen Verordnungen (Betriebssicherheits- verordnung und Trinkwasserverordnung) als PDF-Datei eingestellt. Diverse zusätzliche Gesetze und Verordnungen sind auf Nachfrage ebenfalls erhältlich.

Betriebssicherheitsverordnung

Trinkwasserverordnung

Aktuelle Informationen:

Arbeitslosengeld für Saisonkräfte

Infektionsschutzgesetz

Kündigungsschutz geändert

Berufsgenossenschaft

Geringfügig Beschäftigte

Apfelsaftgesetz

Werbefaxe

Beendigung desArbeitsverhältnisses

 

 

Unpraktikable Preisvorschrift für Telefone auf Hotelzimmern

(Berlin, 14. Juli 2004) Ein Schildbürgerstreich der besonderen Art ist der Politik noch vor der laufenden Sommerpause gelungen: Auf Initiative des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWA) hat der Deutsche Bundestag die Preisangabenverordnung (PAngV) in einer für Hotellerie und Gastronomie einschlägigen Passage geändert. Danach muss sich die erforderliche Gebührenangabe bei Benutzung von Telefonen in Hotelzimmern und Restaurants nun nicht mehr auf den Preis für eine Telefoneinheit beziehen, sondern auf die Kosten, die pro Minute entstehen. Mit Verkündung im Bundesgesetzblatt ist diese Modifikation bereits in Kraft getreten.

Nur auf den ersten Blick handelt es sich hierbei um eine, wie vom Bundeswirtschaftsministerium formuliert, redaktionelle Anpassung des Gesetzestextes. Denn die Neufassung der Preisangabenverordnung wird die Hotellerie in Deutschland vor erhebliche Probleme stellen. Eine Preisangabe für Telekommunikationsanlagen nach dem bei der Benutzung geforderten Preis je Minute oder je Benutzung zieht weitreichende Konsequenzen für den Hotelier nach sich.

Der Preis für ein Telefongespräch vom Hotelzimmer aus ist heute unter anderem vom Zeitpunkt (Tageszeit, Wochentag), vom konkreten technischen Zugang (Router, Pre-Selection, Call by Call), der gewählten Rufnummer (regional, national, international, Mobilfunk, Sonder- und Mehrwertdienst), dem gewählten Provider (mit Gebührenimpuls nach AoC 99 oder nicht) und vielen weiteren Faktoren abhängig.

Die im Gesetz geforderte Preisangabe zieht eine hochkomplexe Matrix zur Preisangabe nach sich, die zudem dennoch niemals Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität erheben kann. Somit lässt sich eine solche Vorschrift der Preisangabenverordnung auch nach Rücksprache mit Anbietern von Telekommunikationslösungen in der Hotellerie gar nicht erfüllen und hätte niemals Gesetzeskraft erlangen dürfen, kritisiert Fritz G. Dreesen, Vorsitzender des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Der Hotelverband und der DEHOGA Bundesverband haben dem Wirtschaftsministerium bereits frühzeitig sinnvolle Änderungsvorschläge unterbreitet, die gewährleistet hätten, dass der Hotelier weiterhin in der Lage gewesen wäre, die neuen Vorschriften technisch und praktisch einzuhalten.

Außerdem hätte weiterhin garantiert werden müssen, dass der Hotelier Rechtssicherheit behalten hätte und die Preisangabenverordnung auch ohne Neuinvestitionen in die Telekommunikationsanlage und Erfassungssoftware hätte erfüllt werden können, so Dreesen.

Das Bundeswirtschaftsministerium bestreitet bis zum heutigen Tag die Richtigkeit des von DEHOGA Bundesverband und Hotelverband vorgetragenen Standpunkts und sieht keinen Änderungsbedarf. Die beiden Verbände werden die Position des Beherbergungsgewerbes weiterhin mit Nachdruck gegenüber dem Ministerium vertreten und die Hotellerie in Deutschland über die erzielten Ergebnisse informieren.

 

Ihr Ansprechpartner:
Marc Schnerr
Pressesprecher
Hotelverband Deutschland (IHA)
und DEHOGA Bundesverband
Am Weidendamm 1A
10117 Berlin
Fon 030/59 00 99 69-0
Mobil 0171/444 13 63
Fax 030/59 00 99 69-9
presse@dehoga.de
presse@hotellerie.de
www.hotellerie.de

 

04.03.2004

Änderungen beim Arbeitslosengeld für Saisonarbeitnehmer

Grundsätzlich erhält Arbeitslosengeld nur, wer zuvor mindestens zwölf Monate lang sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Für anerkannte Saisonarbeitnehmer gilt bisher eine Sonderanwartschaffszeit von lediglich sechs Monaten. Im Zuge des sog. Hartz 111-Gesetzes soll diese Vergünstigung abgeschafft werden. Gleichzeitig soll die Rahmenfrist, innerhalb derer die Vorbeschäftigung erbracht werden muss, von drei auf zwei Jahre verkürzt werden.

Das führt dazu, dass Saisonbeschäftigte nur noch dann lückenlos für die beschäftigungsfreien Zeiten des Jahres Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie in jedem Jahr mindestens acht Monate Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Sonderregelungen für Saisonarbeitnehmer sind daher seit dem 1 Januar 2004 entfallen.

 

Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bei Teilnahme an Schulpraktika

Schülerinnen und Schüler allgemeinbildender Schulen, die im Rahmen ihrer Schülerpraktika in Hotel- und Gaststättenbetriebe kommen, um diese Betriebe kennenzulernen, sind gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz zu belehren. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein teilt uns mit, dass grundsätzlich dieser Personenkreis der Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz bedarf, da im Rahmen der Schülerpraktika eine Einbindung in den wirtschaftlichen Verkehr für eine gewisse Dauer, in der Regel 14tägig, erfolgt. Für die Schüler ist die Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz nach der Landesverordnung über schulärztliche Aufgaben kostenfrei.

 

Kündigungsschutz geändert

Neues Gesetz gilt seit dem 01. Januar 2004

 Die Neuerungen betreffen folgende Bereiche:

l. Sozialauswahl - Nunmehr beschränkt auf Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

2. Leistungsträgerklausel - Ausgewiesene Leistungsträger dürfen bei der Sozialauswahl unberücksichtigt bleiben,

3, Gesetzlicher Abfindungsanspruch in Höhe von 0,5 Bruttoverdiensten pro Beschäftigungsjahr, sofern der Arbeitgeber in der schriftlichen Kündigungserklärung darauf hinweist, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und der Arbeitnehmer die Abfindung bei Verstreichen lassen der gesetzlichen Klagefrist beanspruchen kann, 4, Klagefrist - Sie ist nunmehr einheitlich auf drei Wochen begrenzt und zwar ab Zugang der schriftlichen Kündigung. 5, Schwellenwert - Dieser wird von bisher fünf auf zehn Arbeitnehmer angehoben, Bereits bestehende Arbeitsverhältnisse in Betrieben mit sechs bis zehn Mitarbeitern genießen jedoch Bestandsschutz.

 

Letzte Frist:

Arbeits- und Sicherheitstechnische Betreuung „Branchenmodell" der Berufsgenossenschaft

Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten können ohne zusätzliche Kosten an der Branchenbetreuung der BGN teilnehmen. Die Kosten sind durch den Mitgliedsbeitrag bei der Berufsgenossenschaft bereits gedeckt.

Die Branchenbetreuung umfasst den Fernlehrgang und die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Beratung durch die Kompetenzzentren der BGN.

Alle Betriebe sind inzwischen angeschrieben worden. Die Frist für eine Betreuung der Betriebe ist eigentlich bereits abgelaufen, Die Gewerbeaufsicht des Staates und die berufsgenossenschaftlichen Aufsichtspersonen sind dabei säumige Unternehmer zu mahnen.

Wie funktioniert die Branchenbetreuung?

Wenn Sie sich für die Branchenbetreuung der BGN durch einen Fernlehrgang qualifizieren, können Sie die meisten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Probleme in Ihrem Betrieb selbst erkennen.

Wenn Sie ein Problem nicht selber lösen können (Bedarfsfall), müssen Sie die Betreuung durch Arzt und/oder Sicherheitsfachkraft in Anspruch nehmen. Hier kann Ihnen Ihr zuständiges Kompetenzzentrum Hilfe bieten.

Was sollten Sie tun wenn Sie sich für die Branchenbetreuung entscheiden?

1. Fordern Sie bis zum 29.02.2004 per Fax oder per Brief den Fernlehrgang bei der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten z.Hd. Frau Claudia Herm, Geschäftsbereich Prävention, Dynamostr. 7-11, 68165 Mannheim, Fax 06 21 / 44 56 33 30 an.

2. Beantworten Sie die Kontrollfragen auf dem Bogen, der dem Fernlehrgang beiliegt,

3. Schicken Sie den Beantwortungsbogen bis zum 30.04.04 an die BGN zurück.

4. Sie erhalten von uns eine Urkunde, die gegenüber den Behörden bescheinigt, dass Sie sich qualifiziert haben.

 

Geringfügig Beschäftigte

Auch nach Aufhebung der 15-Stunden-Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen seit 1, April 2003 müssen die Angaben zu den Wochenarbeitsstunden weiterhin zu den Lohnunterlagen genommen und aufbewahrt werden, Die Betriebsprüfer der LVAs benötigen die Unterlagen, um z.B. über die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung, Versicherungspflicht von Studenten, Beurteilung von steuerfreien Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen und die Abgrenzung zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung entscheiden zu können.

Die Vorlage von Arbeitsverträgen allein reicht nach Auffassung der Sozialversicherungsträger nicht aus.

 

18.08.2003
„Apfelsaftgesetz"

Bußgelder drohen

Gegen den Widerstand des DEHOGA wurde zum 01.01.2002 der §6 Gaststättengesetz wie folgt geändert:

„Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens 1 alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge“. Dies bedeutet, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich muss auf der Basis von einem Liter vorgenommen werden; würde beispielsweise Wasser à 0,2 Liter zu 1,10 € angeboten, Alsterwasser à 0,5 Liter zum Preis von 2,50 €, so ist dann die Speisekarte nicht stimmig, da das Wasser auf den Liter hochgerechnet 5.50 €, das Alsterwasser als alkoholisches Getränk aber nur 5,00 € kostet. Wir dürfen nachdrücklich alle gastronomischen Betriebe um Beachtung der Vorschriften bitten, denn es drohen erhebliche Bußgelder. Kontrollen in Schleswig-Holstein haben ergeben, dass eine Vielzahl von Gaststätten ihre Getränkekarten nicht den neuen Bestimmungen des § 6 des Gaststättengesetzes angepasst hat.

 

Ärger mit Werbe-Faxen

Die Flut von Telefaxen mit unerwünschter Werbung nimmt ständig zu. Dies ist besonders deshalb ärgerlich, weil Kosten für das Papier, die Druckerfarben und die Abnutzung des Gerätes voll auf Kosten des Empfängers gehen. Faxwerbung blockiert auch den Geschäftsbetrieb. Viele stellen sich die Frage, wie man diesen Ärger minimieren kann.

Die Gesetze und die Rechtsprechung sind eindeutig; Faxwerbung, die versandt wird, obwohl zwischen Absender und Empfänger keinerlei geschäftliche Beziehung besteht und dies Werbeinformationen auch nicht bestellt wurden, stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist es grundsätzlich wettbewerbswidrig, an einen Gewerbetreibenden Faxe zu schicken, wenn dieser damit nicht einverstanden ist oder sein Einverständnis, z.B. im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht vermutet werden kann (BGH GR 96, 203). Dies gilt auch für den privaten Bereich. Sein Recht bekommt man jedoch nur, wenn man den Absender kennt. Auf den Faxen fehlt meist jedoch jede Kennung. Off liegt der Sitz dieser Unternehmen im Ausland. Selbst im europäischen Ausland ist es kaum möglich, die Absender zu belangen.

Auf diesen Missstand hat der Gesetzgeber nun reagiert: Nach einem Entwurf zur Reform der UWG soll die Rechtswidrigkeit dieser Faxe ausdrücklich festgeschrieben werden. Im September vergangenen Jahres war zudem eine Änderung der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) in Kraft getreten. Danach sind die Anbieter von Mehrwertdienstnummern verpflichtet, nicht seriösen Unternehmen die 0190-Nummern zu sperren.

Hier ein paar Tipps, wie man sich gegen diese „Abzockerei" wehren kann:

Seit Neuestem kann man anhand der auf dem Fax abgedruckten 0190-Nummer die Anschrift des Diensteanbieters im Internet unter folgender Adresse ermitteln:

http://bo2005.regtp.de/prg/srvcno/srvcno.asp.

Eine weitere Möglichkeit ergibt sich per E-Mail-Auskunft unter der Adresse: oder telefonisch unter 01803/686637.

Leider bekommt man damit nur die Adresse des „Hauptmieters" der 0190-Nummernblöcke heraus. Bei Kettenvermietungen wird es daher schwierig, den letzten „Übeltäter" in der Kette zu ermitteln. Es bleibt aber immer noch die Möglichkeit, diese Nummer von der Regulierungsbehörde sperren zu lassen.

Niemals die Rückfaxnummern benutzen, da dadurch weitere Kosten entstehen. Dabei sollte man seine Mitarbeiter auch auf versteckte 0190- oder 900 Nummern aufmerksam machen. Wer wird zum Beispiel bei der Nummer 0103319001234567 etwas „Böses" vermuten. Der clevere Abzocker hat hier die 01 90er-Nummer geschickt hinter einer sogenannten „Call-by-Call-Nummer" der Deutschen Telekom versteckt.

Wer ein Tintenstrahlgerät besitzt, sollte bei der nächsten Anschaffung ein Laser-Faxgerät kaufen, da die Druckkosten erheblich günstiger sind.

Papierkosten kann man dadurch sparen, dass man bei Normal-Papier-Faxgeräten Altpapier einlegt, also Seiten, die bereits einseitig bedruckt worden sind.

So weit es möglich ist, sollte der Faxempfang zum Filtern über den Computer geleitet werden. Dadurch kann der unnötige Papierverbrauch ebenfalls vermieden werden. Man schaut sich die Faxe zuerst am Bildschirm an, bevor man sie ausdruckt.

 

15.06.2003
Informationspflicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Bekanntlich ist seit dem 1.1.2003 der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber zu informieren, dass dieser sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden hat sowie eigene Bemühungen unternehmen muss, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Diese Verpflichtung gilt nicht nur bei Kündigung, sondern auch bei Ablauf befristeter Arbeitsverträge.

Die Arbeitgeberverbände haben jetzt mit der Bundesanstalt für Arbeit eine Formulierungshilfe abgestimmt, die gesondert unterschrieben werden sollte.

Wegen der langen Fristen bei befristeten Arbeitverhältnissen raten wir dringend an, diese Unterschrift bereits bei Vertragsabschluß durch den Arbeitnehmer leisten zu lassen. Die Zweitschrift gehört zu Beweiszwecken in die Personalakte!

Der Text lautet:

1. Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung / Abschluss eines Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

2. Bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis

Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.

Datum und Unterschrift

Datum und Unterschrift

Achtung: Fehlt der Nachweis dieser Information in Ihren Personalunterlagen und unterlässt es der Arbeitnehmer, sich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, drohen ihm ab 1.7.2003 Kürzungen beim Arbeitslosengeld. Für diese Einbußen könnte der Arbeitgeber möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht werden,

Verwenden Sie die speziellen Arbeitsverträge für das schleswig - holsteinische Hotel-und Gaststättengewerbe, die der Verband für seine Mitglieder vorhält. Der obige Erklärungsvordruck wird den bestellten Arbeitsverträgen automatisch beigefügt.

 

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