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18.08.2003 „Apfelsaftgesetz"
Bußgelder drohen
Gegen den Widerstand des DEHOGA wurde zum 01.01.2002 der §6 Gaststättengesetz wie folgt geändert:
„Ist der Ausschank alkoholischer Getränke gestattet, so sind auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle zu verabreichen. Davon ist mindestens 1 alkoholfreies Getränk nicht teurer zu verabreichen als das billigste alkoholische Getränk in gleicher Menge“. Dies bedeutet, dass mindestens ein alkoholfreies Getränk nicht teurer sein darf als das billigste alkoholische Getränk. Der Preisvergleich muss auf der Basis von einem Liter vorgenommen werden; würde beispielsweise Wasser à 0,2 Liter zu 1,10 € angeboten, Alsterwasser à 0,5 Liter zum Preis von 2,50 €, so ist dann die Speisekarte nicht stimmig, da das Wasser auf den Liter hochgerechnet 5.50 €, das Alsterwasser als alkoholisches Getränk aber nur 5,00 € kostet. Wir dürfen nachdrücklich alle gastronomischen Betriebe um Beachtung der Vorschriften bitten, denn es drohen erhebliche Bußgelder. Kontrollen in Schleswig-Holstein haben ergeben, dass eine Vielzahl von Gaststätten ihre Getränkekarten nicht den neuen Bestimmungen des § 6 des Gaststättengesetzes angepasst hat.
Ärger mit Werbe-Faxen
Die Flut von Telefaxen mit unerwünschter Werbung nimmt ständig zu. Dies ist besonders deshalb ärgerlich, weil Kosten für das Papier, die Druckerfarben und die Abnutzung des Gerätes voll auf Kosten des Empfängers gehen. Faxwerbung blockiert auch den Geschäftsbetrieb. Viele stellen sich die Frage, wie man diesen Ärger minimieren kann.
Die Gesetze und die Rechtsprechung sind eindeutig; Faxwerbung, die versandt wird, obwohl zwischen Absender und Empfänger keinerlei geschäftliche Beziehung besteht und dies Werbeinformationen auch nicht bestellt wurden, stellt einen Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Laut Bundesgerichtshof (BGH) ist es grundsätzlich wettbewerbswidrig, an einen Gewerbetreibenden Faxe zu schicken, wenn dieser damit nicht einverstanden ist oder sein Einverständnis, z.B. im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung nicht vermutet werden kann (BGH GR 96, 203). Dies gilt auch für den privaten Bereich. Sein Recht bekommt man jedoch nur, wenn man den Absender kennt. Auf den Faxen fehlt meist jedoch jede Kennung. Off liegt der Sitz dieser Unternehmen im Ausland. Selbst im europäischen Ausland ist es kaum möglich, die Absender zu belangen.
Auf diesen Missstand hat der Gesetzgeber nun reagiert: Nach einem Entwurf zur Reform der UWG soll die Rechtswidrigkeit dieser Faxe ausdrücklich festgeschrieben werden. Im September vergangenen Jahres war zudem eine Änderung der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) in Kraft getreten. Danach sind die Anbieter von Mehrwertdienstnummern verpflichtet, nicht seriösen Unternehmen die 0190-Nummern zu sperren.
Hier ein paar Tipps, wie man sich gegen diese „Abzockerei" wehren kann:
Seit Neuestem kann man anhand der auf dem Fax abgedruckten 0190-Nummer die Anschrift des Diensteanbieters im Internet unter folgender Adresse ermitteln:
http://bo2005.regtp.de/prg/srvcno/srvcno.asp.
Eine weitere Möglichkeit ergibt sich per E-Mail-Auskunft unter der Adresse: oder telefonisch unter 01803/686637.
Leider bekommt man damit nur die Adresse des „Hauptmieters" der 0190-Nummernblöcke heraus. Bei Kettenvermietungen wird es daher schwierig, den letzten „Übeltäter" in der Kette zu ermitteln. Es bleibt aber immer noch die Möglichkeit, diese Nummer von der Regulierungsbehörde sperren zu lassen.
Niemals die Rückfaxnummern benutzen, da dadurch weitere Kosten entstehen. Dabei sollte man seine Mitarbeiter auch auf versteckte 0190- oder 900 Nummern aufmerksam machen. Wer wird zum Beispiel bei der Nummer 0103319001234567 etwas „Böses" vermuten. Der clevere Abzocker hat hier die 01 90er-Nummer geschickt hinter einer sogenannten „Call-by-Call-Nummer" der Deutschen Telekom versteckt.
Wer ein Tintenstrahlgerät besitzt, sollte bei der nächsten Anschaffung ein Laser-Faxgerät kaufen, da die Druckkosten erheblich günstiger sind.
Papierkosten kann man dadurch sparen, dass man bei Normal-Papier-Faxgeräten Altpapier einlegt, also Seiten, die bereits einseitig bedruckt worden sind.
So weit es möglich ist, sollte der Faxempfang zum Filtern über den Computer geleitet werden. Dadurch kann der unnötige Papierverbrauch ebenfalls vermieden werden. Man schaut sich die Faxe zuerst am Bildschirm an, bevor man sie ausdruckt.
15.06.2003 Informationspflicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Bekanntlich ist seit dem 1.1.2003 der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer frühzeitig vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses darüber zu informieren, dass dieser sich unverzüglich beim Arbeitsamt zu melden hat sowie eigene Bemühungen unternehmen muss, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Diese Verpflichtung gilt nicht nur bei Kündigung, sondern auch bei Ablauf befristeter Arbeitsverträge.
Die Arbeitgeberverbände haben jetzt mit der Bundesanstalt für Arbeit eine Formulierungshilfe abgestimmt, die gesondert unterschrieben werden sollte.
Wegen der langen Fristen bei befristeten Arbeitverhältnissen raten wir dringend an, diese Unterschrift bereits bei Vertragsabschluß durch den Arbeitnehmer leisten zu lassen. Die Zweitschrift gehört zu Beweiszwecken in die Personalakte!
Der Text lautet:
1. Bei Kündigung oder Aufhebungsvertrag
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt der Kündigung / Abschluss eines Aufhebungsvertrages persönlich beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
2. Bei zeitlich befristetem Arbeitsverhältnis
Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Sie verpflichtet, sich 3 Monate vor Ablauf des Vertragsverhältnisses persönlich beim Arbeitsamt als arbeitssuchend zu melden. Sofern dieses Arbeitsverhältnis für eine kürzere Dauer als 3 Monate befristet ist, besteht diese Verpflichtung unverzüglich. Weiterhin sind Sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.
Datum und Unterschrift
Datum und Unterschrift
Achtung: Fehlt der Nachweis dieser Information in Ihren Personalunterlagen und unterlässt es der Arbeitnehmer, sich rechtzeitig beim Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden, drohen ihm ab 1.7.2003 Kürzungen beim Arbeitslosengeld. Für diese Einbußen könnte der Arbeitgeber möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht werden,
Verwenden Sie die speziellen Arbeitsverträge für das schleswig - holsteinische Hotel-und Gaststättengewerbe, die der Verband für seine Mitglieder vorhält. Der obige Erklärungsvordruck wird den bestellten Arbeitsverträgen automatisch beigefügt.
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